Die Ehe - eine kleine rechtliche Gebrauchsanleitung
Sie haben beschlossen, sich das Ja-Wort zu geben? Herzlichen Glückwunsch!
Hier kommt ein kleiner Leitfaden in den Hafen der Ehe:
1. Auf dem Standesamt
Zunächst einmal ist die Anmeldung zur Eheschließung erforderlich.
Früher nannte man diese das Aufgebot. Trauzeugen sind keine Pflicht
mehr.
2. Anmeldung zur Eheschließung
Zuständig für die Anmeldung einer Eheschließung ist das
Standesamt, in dessen Bezirk mindestens einer der Verlobten seinen Haupt-
oder Nebenwohnsitz hat. Die zukünftigen Ehegatten müssen beide
grundsätzlich volljährig sein, Ausnahmen sind möglich.
Beide müssen unverheiratet sein.
3. Der Ehename
Sie können bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen
bestimmen. Dies kann der Geburtsname des Mannes oder der Geburtsname der
Frau sein. Die Ehenamensbestimmung muss aber nicht bei der Eheschließung
erfolgen, sondern kann ohne jede Frist auch zu einem späteren Zeitpunkt
vorgenommen werden. Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird,
kann seinen Namen dem Ehenamen hinzufügen, das heißt hinter
oder nach dem Ehenamen führen. Die Festlegung eines Doppelnamens
für beide Ehepartner lässt das deutsche Namensrecht nicht zu.
4. Erforderliche Unterlagen
Zur Anmeldung der Eheschließung (für deutsche Staatsangehörige)
benötigen Sie Ihre gültigen Personalausweise oder Reisepässe
und die Aufenthaltsbescheinigung. Folgende Unterlagen können zusätzlich
erforderlich sein:
- eine Aufenthaltsbescheinigung der zuständigen Meldebehörde
zur Vorlage beim Standesamt (wenn Ihr Hauptwohnsitz sich
nicht an Ihrem Heiratsort befindet)
- beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern (wenn ein zukünftiger
Ehegatte weder im Wohnort geboren ist, noch das Familienbuch der Eltern
dort geführt wird)
- eine Abstammungsurkunde (z.B. bei erfolgter Adoption)
- eine aktuelle Abstammungsurkunde (zu erhalten beim Standesamt des
Geburtsortes) und eine beglaubigte Abschrift des Familienbuches der
letzten vorangegangenen Ehe mit Auflösungsvermerk bzw. eine Heiratsurkunde
der letzten vorangegangenen Ehe mit Auflösungsvermerk.
- Bei Verlobten mit einem minderjährigen Kind, Auslandsbezug etc.
sind möglicherweise weitere Unterlagen erforderlich.
5. Der Trauungstermin
Der Trauungstermin kann sechs Monate im Voraus beim Standesamt angemeldet
werden. Man wird Ihnen mit Ihrem Wunschtermin so weit, wie möglich
entgegenkommen. Sie können mit dem Standesbeamten den Ablauf planen,
es ist meistens kein Problem, schon die standesamtliche Trauung romantischer
zu gestalten, beispielsweise durch Blumenschmuck oder Musik.
6. Die Trauzeugen
Trauzeugen müssen volljährig und voll geschäftsfähig
sein.
7. Am Trauungstermin
Denken Sie daran, dass Sie und die Trauzeugen Ihre gültigen Personalausweise
oder Reisepässe mitbringen!
8. Der Güterstand
Zum Vermögen eines Ehepaares zählen alle geldwerten Positionen
mit Ausnahme des Hausrates und Rentenversicherungsansprüchen. Mangels
abweichender vertraglicher Regelung entsteht mit der Eheschließung
eine Zugewinngemeinschaft. Durch notariellen Vertrag kann
auch eine Gütergemeinschaft vereinbart werden.
9. Die Zugewinngemeinschaft
Bei Scheidung der Ehe in Zugewinngemeinschaft haben die Eheleute einen
Anspruch auf den so genannten Zugewinnausgleich. Sie begründen in
der Zugewinngemeinschaft kein gemeinsames Vermögen. Beim Zugewinnausgleich
wird für jeden Ehegatten gesondert festgestellt, ob und um wie viel
sich sein Vermögen während der Ehe erhöht hat. Der Partner
mit dem rechnerisch höheren Zugewinn muss dem anderen einen Ausgleich
in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes zwischen den beiden
Zugewinnen in Geld auszahlen.
10. Die klassischen Irrtümer
Eine tatsächliche Teilung der Vermögenswerte erfolgt nicht.
Der Ausgleich ist immer in Geld zu leisten. Es wird durch die Zugewinngemeinschaft
keine Mithaftung für Schulden des anderen begründet.
11. Die Gütertrennung
Wird Gütertrennung vereinbart, gibt es keinen Zugewinnausgleich.
Es wird eine ständig zu aktualisierende Liste erstellt, was welchem
Partner gehört. Bestimmt werden können aber auch gemeinsame
Besitztümer, die den Partnern dann zu jeweils 50 Prozent gehören.
Gütertrennung sollte jedoch nur dann vereinbart werden, wenn beide
Partner berufstätig sind und dies auch auf absehbare Zeit bleiben
wollen. Die Gütertrennung wird häufig von Unternehmern gewählt,
die für ihre Firma privat haften. Im Falle eines Konkurses fällt
nicht das gesamte Privatvermögen in die zu verteilende Masse.
12. Die Gütergemeinschaft
Durch die Gütergemeinschaft wird das Vermögen der Eheleute grundsätzlich
vollständig gemeinschaftliches Vermögen beider Ehepartner (Gesamtgut).
Dagegen verwaltet jeder Ehegatte sein Sondergut (höchstpersönliche,
nicht übertragbare Rechte) und Vorbehaltsgut (Rechte und Gegenstände,
die durch Ehevertrag dazu erklärt worden sind) selbstständig.
Ein Erwerb durch einen Ehegatten während bestehender Gütergemeinschaft
(Arbeitseinkommen, Schenkung, Erbschaft) fällt automatisch in das
Gesamtgut. Der Güterstand der Gütergemeinschaft ist heute eher
seltener geworden.
13. Schlusswort
Lassen Sie sich durch keine rechtlichen Formalien verschrecken. Genießen
Sie die Planung Ihrer Hochzeit! Ich wünsche Ihnen eine unvergessliche
Feier und eine glückliche Ehe!
Rechtsanwältin
Krisztina Keeb-Szigeti
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